Anlage zu den Verträgen
ABLAUF
Der Veranstalter ist JEDERZEIT berechtigt den Ablauf der Veranstaltung im Sinne seiner Ansprüche zu ändern, anzupassen oder zu beenden.
ABNAHME DER STÄNDE
Es werden nur die Geschäfte zugelassen, die sämtliche in dieser Anlage vereinbarten Bedingungen erfüllen. Bei Abnahmepflicht durch die Behörden ist diese vom Teilnehmer selbst zu beantragen und sicherzustellen. Vereinbarte und zugewiesene Standflächengrößen sind einzuhalten!
AUFBAU, ANFAHRT, ABBAU
Abhängig von Ihrer Aufbauzeit ist die Errichtung Ihres Standes so einzurichten, dass 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn alle Fahrzeuge das Veranstaltungsgelände zu verlassen haben. In Sonderfällen wie Großgeschäften ist der Aufbau am Vortag möglich. Bei Verspätung zur Aufbauzeit kann keine Rücksicht erfolgen. Siehe auch – Weisungsrecht.
Der Veranstalter gibt die jeweilige Fläche zum Abbauen der Stände frei. Ansonsten dürfen die Flächen zum Reinigen, Entsorgen, Andienen und Abbau nur dann befahren werden, wenn sich keine Besucher mehr auf dem Gelände befinden.
Aufbau- und Befahr Zeiten sind in der Regel 8 bis 10:00 Uhr an den Veranstaltungstagen. Der Abbau beginnt im Regel nach 18:00 Uhr!
Ein Recht auf eine Standfläche besteht nur nach nachgewiesener Zahlung und unterschriebener Auftragsbestätigung! Wer dies zu Veranstaltungsbeginn nicht vorweisen kann wird von der Veranstaltung ausgeschlossen bzw. nicht zugelassen.
BEFAHREN DES FESTGELÄNDES
Das Festgelände darf nur mit Zustimmung des Veranstalters und nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Es darf nicht dauerhaft geparkt werden, die Fahrzeuge sind während der Veranstaltung an / auf der Abtnaundorfer Straße zu Parken.
Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten!
ACHTUNG der Abtnaundorfer Park ist ein Landschaftsschutz gebiet. Es gelten das BNatSchG und das SächsNatSchuG. Die Stafen bei Verstößen können bis 2.500 € betragen.
ENTSORGUNG
Jeder Teilnehmer ist für die Entsorgung von mitgebrachtem oder vor Ort erzeugtem Material selbst verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt weder die Endreinigung noch die Entsorgung von anfallendem Abfall, gleich welcher Art. Bei verunreinigten Ständen kann der Veranstalter eine Strafgebühr auch nachträglich dem Teilnehmer auferlegen. Diese darf maximal die entstehenden Kosten der Reinigung der Standfläche erreichen (Aufwand / Müllkosten). Strafgebühr 25,00 € für nicht gereinigte Standflächen.
FEUERLÖSCHER
Es sind betriebsbereite Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl entsprechend der Arbeitsstätten – Richtlinie in den Ständen bereitzuhalten, wo dies erforderlich ist.
GASFLASCHEN
Bei der Verwendung von Druckgasflaschen sind die allgemein gültigen Vorschriften einzuhalten. Informationen zum Gebrauch von Gasflaschen erhalten Sie beim zuständigen Brandschutzamt.
GEMA
Der Veranstalter übernimmt die Anmeldungsformalitäten von Musik / Künstlerauftritten bei der GEMA. Dafür ist dem Veranstalter 4 Wochen vor der Veranstaltung eine Liste mit „Titel, Künstler, Komponist, Zeit“ in Form eines druckbaren Dokumentes (per Email oder Post) zu übermitteln. Dies übersteigende Kosten gehen zu Lasten des Künstlers.
LIEFERFAHRZEUGE
Auf der Veranstaltungsfläche ist das Parken, Abstellen und Befahren der Fläche während der Veranstaltungszeit untersagt. Es dürfen ausschließlich Lieferfahrzeuge, die für den Verkauf von Lebensmittel notwendig sind, das Gelände befahren. Dem Weisungspersonal ist Folge zu leisten!
ACHTUNG der Abtnaundorfer Park ist ein Landschaftsschutz gebiet. Es gelten das BNatSchG und das SächsNatSchuG. Die Stafen bei Verstößen können bis 2.500 € betragen.
MUSIKERLAUBNIS
Auf der gesamten Veranstaltungsfläche darf Musik nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Veranstalter gespielt werden. Auch dann darf grundsätzlich nur der eigene Standplatz beschallt werden.
ÖFFNUNGSZEITEN
Die im Mietvertrag ausgewiesenen Öffnungszeiten sind genau einzuhalten. Bei verspätetem Aufbau besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühr, da die Fläche exklusiv reserviert wurde. Ein vorzeitiger Abbau ist ebenfalls untersagt.
PARKPLÄTZE (Abhängig vom Veranstaltungsgelände)
Pro Stand ist nur ein Parkplatz für einen normalen PKW / Transporter vorgesehen. Diese dürfen nur mit vorliegender Parkerlaubnis befahren werden und werden zugewiesen. Zusätzliche Parkplätze erhalten Sie nur auf vorherige Anfrage (1 Woche vorher).
StVO und StVzO
Stets gilt beim Befahren des Veranstaltungsgeländes § 1, insbesondere Absatz 2 der StVO!
SICHERHEIT
Der Veranstalter gewährt eine bedingte Sicherheit bezüglich des Veranstaltungsgeländes. In den Nächten zwischen mehreren Veranstaltungstagen wird durch eine Sicherheitsfirma das Gelände bewacht. Dies ist jedoch keine Gewährleistung bezüglich Diebstahl oder Vandalismus. Hierfür haben Sie als Teilnehmer selbst zu sorgen.
SPEISEN UND GETRÄNKE
Jegliche Abgaben von Speisen und Getränken ist absolut untersagt! Speisen und Getränke dürfen nur von den dazu zugelassenen gastronomischen Einrichtungen an Besucher abgegeben bzw. verkauft werden. Mögliche Einzelanfragen sind im Vertrag schriftlich zu regeln.
STROMVERSORGUNG
Grundlage für Ihren Stromanschluss ist die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung über den Stromanschlusswert. Für den Anschluss an die vorhandenen, zugewiesenen Stromverteilerkästen und den Zustand der elektrotechnischen Anlage des Standes ist der Standbetreiber selbst verantwortlich. Es dürfen zu keiner Zeit elektrotechnische Anlagen und Geräte betrieben werden, welche die Sicherheit der Besucher, des Standpersonals oder der Stromversorgung selbst gefährden oder beschädigen können. Alle Stromkabel im Bereich der Besucher müssen eigenverantwortlich mit schweren, stolperfreien Matten abgedeckt werden, die der jeweilige Standbetreiber selber mitzuführen hat. Wichtig: Bitte bringen Sie lange Anschlusskabel mit! Der nächste Anschlusskasten kann bis zu 50 Meter entfernt sein.
STANDZUBEHÖR
Der Standbetreiber kann zu keiner Zeit Standmaterial, Tische, Stühle, Zelte und ähnliches zwischenlagern oder bereitstellen.
VERSICHERUNGEN
Bitte bringen Sie Ihre gültige Betriebshaftpflichtpolice zur Veranstaltung mit. Der Veranstalter hat lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Veranstalterhaftpflicht abgeschlossen. Eine Diebstahl-, Feuer- oder Sturmversicherung besteht nicht!
WARE
Nur die im Mietvertrag vereinbarten Waren dürfen verkauft bzw. angeboten werden.
WASSERANSCHLUSS, WASSERABFLUSS
Die Versorgung der Stände mit Wasser bzw. die Entsorgung des Abwassers muss von den Standbetreibern selbst installiert werden. Auch das Abwasser darf ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abwasserkanäle bzw. Sammelbecken entsorgt werden. Alle Schläuche im Bereich der Besucher müssen mit schweren, stolperfreien Matten abgedeckt werden.
WEISUNGSRECHT
Ebenso wie Gesundheitsamt, Ordnungsamt, Feuerwehr und Polizei ist der Veranstalter weisungsberechtigt gegenüber allen Teilnehmern. Dafür setzt der Veranstalter Aufsichtspersonal ein. Diese Personen sind berechtigt, den Teilnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und können den Teilnehmer dazu auffordern, dies zu beseitigen/zu unterlassen. Der Teilnehmer hat auf die Einhaltung der geltenden Bestimmungen (z.B. Jugendschutzgesetz, STVO) selbst zu achten. Dem Weisungspersonal ist grundsätzlich Folge zu leisten.
WERBUNG
Zur Vermeidung von Wettbewerbskonflikten darf nur für im Teilnehmervertrag vereinbarte Produkte geworben werden. Plakatwerbung, Bannerwerbung, Flyerverteilung oder ähnliche Werbemaßnahmen müssen mit dem Veranstalter zuvor abgestimmt werden, andernfalls sind sie unzulässig.
WETTER
Die Veranstaltung ist eine Freiluftveranstaltung. Bitte bedenken Sie deshalb die Wetter-Sicherheit Ihres Standes, insbesondere bezüglich Regen und Wind. Wir empfehlen den Einsatz von Pavillons.
Sie erhalten von uns nach Anmeldung einen Auftrag für die Veranstaltung. Die Teilnahmebediungen können Sie HIER runterladen. Bitte senden Sie uns diese zusammen mit dem Auftrag unterschrieben zurück. Danach erhalten Sie Eine Rechnung oder Auftragsbestätigung für die beworbene Veranstaltung.